BGH - Beschluß vom 28.05.2008
2 StR 164/08
Normen:
JGG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 291
StRR 2008, 282
StV 2009, 88
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 24.10.2007

Erteilung des letzten Wortes von Amts wegen

BGH, Beschluß vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 2 StR 164/08

DRsp Nr. 2008/12171

Erteilung des letzten Wortes von Amts wegen

Dem in der Hauptverhandlung anwesenden Erziehungsberechtigten ist das letzte Wort nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen zu erteilen.

Normenkette:

JGG § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung einer jugendgerichtlichen Verurteilung, mit der der Angeklagte verwarnt und ihm Arbeitsstunden auferlegt wurden, zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht beanstandet die Revision, dass der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden ist; dieses war ihr jedoch nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 2000, 435 f.; BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2). Der Verfahrensverstoß ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen.