BGH - Beschluss vom 25.10.2016
2 StR 84/16
Normen:
StPO § 136a Abs. 1 S. 1; StPO § 136a Abs. 3 S. 2; StPO § 265 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2017, 1253
NStZ 2017, 241
StV 2017, 507
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.07.2015

Erteilung eines rechtlichen Hinweises beim Übergang vom Vorwurf des Verdeckungsmordes zu dem des Mordes aus niedrigen Beweggründen; Schutz des Angeklagten vor Überraschungen; Sachgerechte Verteidigung gegenüber einem neuen Vorwurf

BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 2 StR 84/16

DRsp Nr. 2017/2148

Erteilung eines rechtlichen Hinweises beim Übergang vom Vorwurf des Verdeckungsmordes zu dem des Mordes aus niedrigen Beweggründen; Schutz des Angeklagten vor Überraschungen; Sachgerechte Verteidigung gegenüber einem neuen Vorwurf

Das Gericht hat einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, wenn eine Verurteilung wegen einer andersartigen Begehungsform des in der zugelassenen Anklageschrift aufgeführten Strafgesetzes in Betracht kommt, um eine sachgerechte Verteidigung zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere beim Übergang vom Vorwurf des Verdeckungsmordes zu dem des Mordes aus niedrigen Beweggründen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 136a Abs. 1 S. 1; StPO § 136a Abs. 3 S. 2; StPO § 265 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: