19.1.2 Prozesshandlungen nach Abschluss der Beweisaufnahme

Autor: Artkämper

19.1.2.1 Abschluss der Beweisaufnahme

Nach Abschluss der Beweisaufnahme

Auch nach dem Schluss der Beweisaufnahme - selbst nach der Entgegennahme der Plädoyers - sind Verfahrenshandlungen nicht nur zulässig, sondern stehen auf der Tagesordnung zahlreicher, vorwiegend langwieriger Hauptverhandlungen. Insbesondere in Verfahren, die durch eine aktive oder gar Klamaukverteidigung geprägt sind, stellt das Gericht mitunter zum einen erst im Rahmen der Urteilsberatung selbst fest, dass noch die Verbescheidung des einen oder anderen Antrags aussteht, ein Hinweis auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts oder eine Teileinstellung und mithin der Wiedereintritt in die Verhandlung von Amts wegen erforderlich ist.

Zum anderen sind Beweisanträge im eigentlichen Sinne im Rahmen der Hauptverhandlung zu verlesen, so dass sie noch nach Abschluss der Beweisaufnahme bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Gericht verpflichtet, die Beweisanträge entgegenzunehmen und ggf. wieder in die Beweisaufnahme einzutreten. Dies eröffnet den Verfahrensbeteiligten die Option, das Gericht durch die Ausübung des Antragsrechts zu einem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme zu zwingen.

Nach Beginn der Urteilsverkündung