BGH - Beschluss vom 22.07.2021
4 StR 200/20
Normen:
StPO § 406;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Js 661/18 21 KLs 27/18

Fehlende Begründung für die Verurteilung des Angeklagten in einer Adhäsionsentscheidung

BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 4 StR 200/20

DRsp Nr. 2021/13328

Fehlende Begründung für die Verurteilung des Angeklagten in einer Adhäsionsentscheidung

Zwar ist gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bei Verkündung des Beschlusses, der die Öffentlichkeit in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 GVG ausschließt, anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Jedoch kommt es angesichts des Zwecks der Begründungspflichten im Einzelfall in Betracht, dass ein Verstoß, der nur das Verfahren über den Ausschluss der Öffentlichkeit betrifft und nicht zu deren unzulässiger Beschränkung führt, nicht so schwer wiegt, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zu bejahen wäre. Das ist der Fall, wenn - wie hier - für die Zuhörer im Gerichtssaal ohne weiteres erkennbar war, auf welche Prozesshandlung sich der Ausschluss beziehen sollte, und das Revisionsgericht sicher ausschließen kann, dass eine andere Entscheidung in Betracht kam, auch wenn dies nichts daran ändert, dass bei Fehlen oder unzureichender Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses i.S.d. § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorliegt. Er führt dann aber nicht zur Aufhebung des Urteils.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. November 2019 wird

a) b) aa) bb) 2. 3.