BGH - Beschluss vom 28.03.2018
4 StR 629/17
Normen:
JGG § 67 Abs. 1; StPO § 258 Abs. 2; StPO § 258 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 336
StV 2019, 471
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 29.05.2017

Fehlende Gewährung des letzten Wortes an die Mutter eines angeklagten Jugendlichen bei Verurteilung aufgrund der Begehung einer gefährlicher Körperverletzung

BGH, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 4 StR 629/17

DRsp Nr. 2018/4741

Fehlende Gewährung des letzten Wortes an die Mutter eines angeklagten Jugendlichen bei Verurteilung aufgrund der Begehung einer gefährlicher Körperverletzung

Der in der Haupverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter eines minderjährigen Angeklagten ist von Amts wegen das ihr zustehende letzte Wort auch dann zu gewähren, wenn sie bereits an einem früheren Hauptverhandlungstag als Zeugin gehört worden war.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Mai 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

JGG § 67 Abs. 1; StPO § 258 Abs. 2; StPO § 258 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht - Jugendkammer - hat den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.