OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2009
1 Ss 15/09
Normen:
StPO § 81a Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 247
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 20.08.2008

Fehlendes Beweisverwertungsverbot trotz bestehenden Beweiserhebungsverbots; Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 15/09

DRsp Nr. 2009/10208

Fehlendes Beweisverwertungsverbot trotz bestehenden Beweiserhebungsverbots; Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

1. a) Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. b) Die beim Nachweis von Alkohol und Drogen typischerweise bestehende abstrakte Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis zumindest erschwert wird, reicht für die Annahme von "Gefahr im Verzug" nicht aus. 2. Ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, ist dem Strafverfahrensrecht indessen fremd. Ein Beweisverwertungsverbot ist demnach eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist.

Tenor:

Die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. August 2008 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2;

Gründe:

I.