Die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. August 2008 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.
I.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|