BGH - Urteil vom 16.01.1985
2 StR 717/84
Normen:
GVG § 42 Abs. 1 ; StPO §§ 222a, 222b, 338 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 33, 126
DRsp IV(460)156f
EzSt StPO § 222b Nr. 1
JR 1985, 344
LM GVG § 42 Nr. 5
MDR 1985, 425
NJW 1985, 926
NStZ 1985, 229
StV 1985, 90
wistra 1985, 155

Fehler bei der Schöffenwahl; Anfechtbarkeit des Urteils; Präklusion der Besetzungsrüge

BGH, Urteil vom 16.01.1985 - Aktenzeichen 2 StR 717/84

DRsp Nr. 1992/4566

Fehler bei der Schöffenwahl; Anfechtbarkeit des Urteils; Präklusion der Besetzungsrüge

»Nur anfechtbar, nicht aber nichtig ist ein Urteil, an dem als Schöffen Personen mitgewirkt haben, deren Berufung in dieses Amt infolge eines gesetzwidrigen Auswahlverfahrens - hier Auslosung statt Wahl - unwirksam war. Das Revisionsgericht hat den darin liegenden Besetzungsfehler nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge hin zu beachten. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Rüge gelten keine Besonderheiten. Anwendung finden insbesondere auch die Vorschriften über die Präklusion der Besetzungsrüge (Ergänzung zu BGH NJW 1984, 2839).«

Normenkette:

GVG § 42 Abs. 1 ; StPO §§ 222a, 222b, 338 Nr. 1 ;

Aus den Gründen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, da bei dem Urteil zwei Personen als Schöffen mitgewirkt hätten, die nicht zu Schöffen gewählt, sondern lediglich ausgelost und deshalb nicht wirksam zu ehrenamtlichen Richtern bestellt worden seien.