BGH - Beschluss vom 17.09.2015
3 StR 11/15
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 243 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 136
NJW 2016, 732
NStZ 2016, 59
NStZ-RR 2016, 6
StV 2016, 132
Vorinstanzen:

Fehlerhafte Beweiswürdigung durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 3 StR 11/15

DRsp Nr. 2015/19932

Fehlerhafte Beweiswürdigung durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten

1. Einem Angeklagten kann der Zeitpunkt, zu dem er sich erstmals zur Sache einlässt, nicht zum Nachteil gereichen.2. Erst recht gilt dies für den Zeitpunkt eines vom Verteidiger gestellten Beweisantrages.3. Ein Beweisantrag des Verteidigers sowie die hierzu abgegebene Begründung oder weitergehende Erläuterung dürfen nicht als Einlassung des Angeklagten behandelt werden, es sei denn der Angeklagte erklärt, er mache sich das Vorbringen als eigene Einlassung zu eigen.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 9. September 2014 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

im Fall B. I. der Urteilsgründe,

b)

im Strafausspruch betreffend den Angeklagten Ga. I. ,

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe betreffend den Angeklagten G. .

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ga. I. und G. werden verworfen.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 243 Abs. 5 S. 1;

Gründe