OLG Celle - Beschluss vom 18.05.2016
1 Ws 244/16
Normen:
StPO § 206a Abs. 1; StPO § 225a Abs. 1 S. 2; StPO § 269; GVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Js 20349/12

Fehlerhafte Übernahme einer Strafsache nach Eröffnung des Hauptverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 244/16

DRsp Nr. 2016/19861

Fehlerhafte Übernahme einer Strafsache nach Eröffnung des Hauptverfahrens

Übernimmt das Landgericht ein Verfahren nach § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO nur aufgrund des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles, hat dieser Mangel nur Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, wenn sich die Übernahme als willkürlich darstellt. In diesem Fall kommt indessen keine Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO, sondern eine Verweisung an das stattdessen zuständige Gericht in Betracht.

Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 12. April 2016 wird aufgehoben, soweit hiermit das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt wurde.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine hierdurch veranlassten notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 206a Abs. 1; StPO § 225a Abs. 1 S. 2; StPO § 269; GVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine seitens der Kammer vorgenommene Einstellung des Verfahrens nach Maßgabe von § 206a StPO. Dem liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensablauf zu Grunde: