LG Hildesheim, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Js 20349/12
Fehlerhafte Übernahme einer Strafsache nach Eröffnung des Hauptverfahrens
OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 244/16
DRsp Nr. 2016/19861
Fehlerhafte Übernahme einer Strafsache nach Eröffnung des Hauptverfahrens
Übernimmt das Landgericht ein Verfahren nach § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO nur aufgrund des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles, hat dieser Mangel nur Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, wenn sich die Übernahme als willkürlich darstellt. In diesem Fall kommt indessen keine Einstellung nach § 206a Abs. 1StPO, sondern eine Verweisung an das stattdessen zuständige Gericht in Betracht.
Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 12. April 2016 wird aufgehoben, soweit hiermit das Verfahren nach § 206aStPO eingestellt wurde.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine hierdurch veranlassten notwendigen Auslagen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine seitens der Kammer vorgenommene Einstellung des Verfahrens nach Maßgabe von § 206aStPO. Dem liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensablauf zu Grunde:
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