KG - Beschluss vom 20.11.2018
2 Ws 227/18 - 121 AR 253/18
Normen:
GVG § 56; GVG § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 283 Js 4519/16

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Hilfsschöffin wegen schuldhaften Fernbleibens

KG, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 2 Ws 227/18 - 121 AR 253/18

DRsp Nr. 2019/706

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Hilfsschöffin wegen schuldhaften Fernbleibens

Zum schuldhaften Fernbleiben einer Hilfsschöffin.

1. Ein ehrenamtlicher Richter ist aufgrund einer längerfristig geplanten Urlaubsreise in der Regel entschuldigt. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich nur um einen kurzen Urlaub handelt, der in einer nicht weit vom Wohnort entfernten Stadt verbracht werden soll und es daher nicht fern liegt, dass die Kurzreise auch nach dem Termin hätte angetreten werden können. 3. Die Verhängung des Höchstmaßes des gem. § 6 Abs. 1 EGStGB vorgesehenen Ordnungsgeldes setzt voraus, dass keine für den (Hilfs-)Schöffen sprechenden Gesichtspunkte ersichtlich sind. Davon kann bei einer sehr kurzfristig erfolgten Ladung für den nächsten Tag nicht ausgegangen werden.

Die Beschwerde der Hilfsschöffin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 16. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 3. September 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das verhängte Ordnungsgeld auf 750,00 Euro herabgesetzt wird.

Die Hilfsschöffin hat ihre Auslagen zu tragen.

Normenkette:

GVG § 56; GVG § 77 Abs. 1;

Gründe:

I.