I. 1. Der 1. Strafsenat hat gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. vom 13. Juni 1994 -
"Ist eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB schon anzunehmen, wenn das für die lebenslange Freiheitsstrafe beim Mord vorausgesetzte Mindestmaß an Schuld deutlich überschritten ist?"
Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:
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