OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.05.2003
3 Ws 498/03
Normen:
StPO § 128 Abs. 1 § 229 Abs. 1 § 231 Abs. 1 S. 2 § 304 Abs. 1 § 305 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 329

Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Gewahrsamnahme des Angeklagten für die Dauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 3 Ws 498/03

DRsp Nr. 2004/14971

Feststellung der Rechtswidrigkeit der in Gewahrsamnahme des Angeklagten für die Dauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung

»1. Jedenfalls wenn die Ingewahrsamnahme des Angeklagten für die Dauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Gewährleistung seiner Anwesenheit im Fortsetzungstermin über die Frist des § 128 Abs. 1 S. 1 StPO hinausgeht, ist die auf § 231 Abs. 1 S. 2 StPO gestützte Entscheidung mit der Beschwerde anfechtbar. 2. Erledigt sich die Beschwerde gegen eine solche Maßnahme durch Wegfall der direkten Beschwer, so ist ein Antrag auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit zulässig. 3. Die Ingewahrsamnahme nach § 231 Abs. 1 S. 2 StPO darf nur für eine zeitlich eng begrenzte Dauer angeordnet werden. Bei länger andauernden Unterbrechungen der Hauptverhandlung muss gegebenenfalls ein Haftbefehl nach §§ 112 ff. StPO erlassen werden.