BGH - Beschluß vom 10.12.2008
1 StR 322/08
Normen:
DRiG § 37 § 27 Abs. 2 ; GVG § 21f Abs. 1 § 192 ; AO § 180 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 535
BGHR AO § 180 Abs. 1 Unrichtiger Feststellungsbescheid 1
BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuervorteil 3
BGHR DRiG § 37 Teilabordnung 1
BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 1
BGHR GVG § 21f Abs. 1 Vorsitz 1
BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vorsitzender 4
BGHSt 53, 99
NJW 2009, 381
NStZ-RR 2009, 344
StRR 2009, 150
wistra 2009, 114
wistra 2009, 354
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.11.2007

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO

BGH, Beschluß vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 1 StR 322/08

DRsp Nr. 2008/24059

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO

»1. Die Teilabordnung eines (Vorsitzenden) Richters am Oberlandesgericht an ein Landgericht ist nach § 37 DRiG zulässig. § 27 Abs. 2 DRiG steht dem weder unmittelbar noch in analoger Anwendung entgegen. 2. Vorsitzender eines Spruchkörpers bei einem Landgericht kann auch ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein, der an das Landgericht (rück-)abgeordnet wurde. 3. Scheidet ein Richter aus einem Spruchkörper aufgrund der Übertragung eines Richteramtes bei einem anderen Gericht aus, ist ein Verhinderungsfall i.S.v. § 192 Abs. 2 GVG nicht gegeben, wenn die Hauptverhandlung, die unter Beteiligung des Richters begonnen wurde, aufgrund einer Rückabordnung nach § 37 DRiG innerhalb der Fristen des § 229 StPO in der ursprünglichen Besetzung der Richterbank fortgesetzt werden kann. 4. Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kann einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO darstellen.«

Normenkette:

DRiG § 37 § 27 Abs. 2 ; GVG § 21f Abs. 1 § 192 ; AO § 180 ;

Gründe: