BGH - Beschluss vom 18.09.2012
3 StR 348/12
Normen:
StGB § 239a Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2013, 59
NStZ-RR 2015, 103
NStZ-RR 2015, 167
NStZ-RR 2015, 67
StV 2013, 373
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 18.11.2011

Floskelhafte Begründung eines Adhäsionsausspruchs hinsichtlich der Höhe einer Schmerzensgeldforderung

BGH, Beschluss vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 3 StR 348/12

DRsp Nr. 2012/20966

Floskelhafte Begründung eines Adhäsionsausspruchs hinsichtlich der Höhe einer Schmerzensgeldforderung

1. Das Gericht ist verpflichtet, eine schriftliche Stellungnahme des Angeklagten zur Kenntnis zu nehmen.2. Eine Ingewahrsamnahme nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, der Angeklagte werde sich aus der Verhandlung entfernen.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten T. , S. , Ö. K. und K. K. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 2011

a)

im diese Angeklagten betreffenden Schuldspruch dahin neu gefasst, dass sie des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind;

b)

im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Nebenklägers wird abgesehen.

2.

Die weitergehenden Revisionen und die Revision des Angeklagten A. werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die dem Nebenkläger insoweit entstandenen Auslagen haben die Beschwerdeführer T. , S. , Ö. K. und K. K. zu tragen.

Normenkette:

StGB § 239a Abs. 2;

Gründe