BGH - Beschluß vom 13.01.2005
1 StR 531/04
Normen:
StPO § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JR 2005, 385
NJW 2005, 1060
NStZ 2005, 392
StV 2006, 174
wistra 2005, 182
Vorinstanzen:
LG München II, vom 04.08.2004

Folgen der unzureichenden oder unvollständigen Dokumentation einer richterlich angeordneten Durchsuchung

BGH, Beschluß vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 1 StR 531/04

DRsp Nr. 2005/3262

Folgen der unzureichenden oder unvollständigen Dokumentation einer richterlich angeordneten Durchsuchung

»Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzureichende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.«

Normenkette:

StPO § 105 Abs. 1 ;

Gründe: