Folgen der unzureichenden oder unvollständigen Dokumentation einer richterlich angeordneten Durchsuchung
BGH, Beschluß vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 1 StR 531/04
DRsp Nr. 2005/3262
Folgen der unzureichenden oder unvollständigen Dokumentation einer richterlich angeordneten Durchsuchung
»Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzureichende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.«