BGH - Beschluß vom 09.01.2008
5 StR 549/07
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 39
NStZ 2008, 299
StV 2008, 227
StraFo 2008, 162
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.07.2007

Folgen einer Wahrunterstellung, Durchhalten der Wahrunterstellung im Urteil

BGH, Beschluß vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 5 StR 549/07

DRsp Nr. 2008/3167

Folgen einer Wahrunterstellung, Durchhalten der Wahrunterstellung im Urteil

Eine Wahrunterstellung muss die behaupteten Tatsachen in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einschränkung oder Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den wegen schweren Raubes angeklagten Revisionsführer wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und mit anderweitig verhängten Strafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.