Autorin: Forkert-Hosser |
Der Widerspruch ist substantiiert zu begründen.
Auch dieses Erfordernis wird in der Literatur häufig kritisiert (vgl. Malek, Verteidigung in der Hauptverhandlung, Rdnr. 417 m.w.N.), es ist durch den Verteidiger jedoch zu beachten.
Der Verteidiger hat vorzutragen, aus welchem Grund bzw. welchen Gründen das betroffene Beweismittel bei der Urteilsfindung nicht zugrunde gelegt werden kann, insbesondere aus welchem Grund es einem Verwertungsverbot unterfällt. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, allen möglichen oder denkbaren Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der Beweisgewinnung von Amts wegen nachzugehen. Deshalb muss die spezifische Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen. Dies begrenzt sogleich den Prüfungsumfang des Tatgerichts (BGH, Beschl. v. 11.09.2007 - 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 42 = NStZ 2008, 55, 56 = juris Rdnr. 16; BGH, Beschl. v. 25.09.2007 -
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