OLG Dresden - Beschluss vom 21.08.2012
3 Ss 336/12
Normen:
StPO § 411 Abs. 2;
Fundstellen:
VA 2012, 193
ZAP EN-Nr. 28/2013
VRR 2012, 363
VRA 2012, 193
StRR 2012, 362
BerlAnwBl 2012, 388
VRR 2012, 390
StRR 2013, 26
VE 2013, 11

Formfreiheit einer Vollmacht zur Vertretung eines Angeklagten vor Gericht

OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 3 Ss 336/12

DRsp Nr. 2013/13023

Formfreiheit einer Vollmacht zur Vertretung eines Angeklagten vor Gericht

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 26. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts Görlitz zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 411 Abs. 2;

Gründe

l.

Das Amtsgericht Görlitz hat gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 06. September 2011 wegen Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit Urteil vom 26. Januar 2012 hat das Amtsgericht Görlitz den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Görlitz vom 06. September 2011 gemäß §§ 412 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen.

Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt, dieses als Revision bezeichnet und mit der Verfahrens- sowie der Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt,

auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 26. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.