BGH - Urteil vom 31.01.1985
III ZR 105/83
Normen:
AGBG §§ 8, 11 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1985, 754
DB 1985, 1075
DRsp I(120)144d
MDR 1986, 35
NJW 1986, 376
WM 1985, 473
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Formularmäßige Vereinbarung der Verzinsung des Restsaldos eines Ratenkredits mit dem vereinbarten effektiven Zinssatz bei vorzeitiger Fälligstellung

BGH, Urteil vom 31.01.1985 - Aktenzeichen III ZR 105/83

DRsp Nr. 1992/4519

Formularmäßige Vereinbarung der Verzinsung des Restsaldos eines Ratenkredits mit dem vereinbarten effektiven Zinssatz bei vorzeitiger Fälligstellung

»Eine AGB-Bestimmung, nach der der Restsaldo eines Ratenkredits nach Verzugseintritt und vorzeitiger Fälligstellung mit dem vereinbarten effektiven Zinssatz zu verzinsen ist, verstößt gegen § 11 Nr. 5 lit. b AGBG und ist daher unwirksam. Dahingestellt bleibt, ob auch ein Verstoß gegen § 11 Nr. 5 lit. a AGBG vorliegt.«

Normenkette:

AGBG §§ 8, 11 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin gewährte der Beklagten im Juli 1980 einen Ratenkredit mit einer Laufzeit von 47 Monaten. Das Kreditvertragsformular enthält folgende Berechnung:

Beantragter Kredit 5.000,-- DM

Restschuld-Versicherungsbeitrag 534,50 DM

Fremde Kosten (Maklerkosten) 250,-- DM

Antragssumme 5.784,50 DM

0,95 % p.M. Kreditgebühren 2.582,80 DM

0,2 % Bearbeitungsgebühren 100,-- DM

Kreditbetrag 8.467,30 DM

In den Kreditbedingungen der Klägerin heißt es u. a.:

"3. Kreditgebührenvergütung

Wird der Kredit gemäß Ziffer 2 der Kreditbedingungen vorzeitig zurückgezahlt, so vergütet die C Kreditgebühren für die nicht in Anspruch genommene Laufzeit nach der Formel:

Nettokredit x Restlaufzeit x Monatssatz

------------------------------------------------

Ursprungslaufzeit x 100

Laufzeitunabhängige Gebühren werden nicht vergütet.

4. Kreditkündigung