BVerfG - Beschluß vom 11.05.1994
1 BvR 733/94
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Art. 12 Abs. 1 ; GVG § 176 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 310
NVwZ 1996, 372
Vorinstanzen:
BayObLG - [Sitzungspolizeiliche Verfügung des Vorsitzenden des 3. Stafsenats] vom 05.04.1994 - - 3 St 2/94,

Fotografierverbot in und vor einem Sitzungssaal - Pressefreiheit und Freiheit der Berufsausübung

BVerfG, Beschluß vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 733/94

DRsp Nr. 1996/21286

Fotografierverbot in und vor einem Sitzungssaal - Pressefreiheit und Freiheit der Berufsausübung

In einem Fotografierverbot in und vor einem Sitzungssaal liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit, die aber zulässig ist, wenn erhebliche Gefahren für die Rechtsgüter der Beteiligten, namentlich für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und für den Persönlichkeitsschutz, angenommen und die Aufnahme und Verbreitung von Fotos als einen gefahrverstärkenden Faktor angesehen werden können.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Art. 12 Abs. 1 ; GVG § 176 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie betrifft Fragen des grundrechtlichen Schutzes der Beschaffung und Veröffentlichung von Informationen über Gerichtsverfahren durch die Presse. Diese Fragen hat das Bundesverfassungsgericht in den Grundzügen bereits geklärt (BVerfGE 50, 234 [239 ff.]; vgl. auch BVerfGE 87, 334 [339]). Der vorliegende Fall enthält keine Gesichtspunkte, die nicht nach den allgemeinen Maßgaben entschieden werden oder Anlaß zu neuen Erwägungen geben könnten.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die angegriffene Verfügung verletzt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 GG nicht.