BGH - Beschluß vom 12.09.2007
5 StR 257/07
Normen:
StPO § 241 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 115
StV 2008, 284
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.11.2006

Fragen über den Inhalt einer Besprechung zwischen Angeklagtem und Verteidiger

BGH, Beschluß vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 5 StR 257/07

DRsp Nr. 2007/17340

Fragen über den Inhalt einer Besprechung zwischen Angeklagtem und Verteidiger

Fragen zum Inhalt einer Besprechung zwischen einem Angeklagten und seinem Verteidiger vor dem Beginn der Hauptverhandlung gehören grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme; entsprechende Fragen an den als Zeugen vernommenen Verteidiger sind zurückzuweisen.

Normenkette:

StPO § 241 Abs. 2 ;

Gründe:

Anlass zur Verfahrensweise nach § 154 StPO gibt der Umstand, dass es das Landgericht unterlassen hat, für diese Tat in den Urteilsgründen eine Einzelstrafe festzusetzen. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt.

Zur Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO bemerkt der Senat ergänzend: