Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revision sieht die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt, weil der Vertreter eines nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406g Abs. 2 StPO) habe Fragen stellen können.
Die Rüge bleibt erfolglos.
Auch wenn der Verletztenbeistand kein eigenes Fragerecht hat, kann ihm der Vorsitzende - wie offensichtlich hier - im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, einzelne Fragen zu stellen (vgl. Gollwitzer in LR, 25. Aufl., § 240 Rdn. 15). Eine auf ein solches Verhalten des Vorsitzenden gestützte Verfahrensrüge könnte nur dann erfolgreich sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt wurde (Gollwitzer aaO. § 241 Rdn. 29; Tolksdorf in KK- StPO, 5. Aufl., § 241 Rdn. 9 m.w.N.).
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