BGH - Beschluß vom 11.11.2004
1 StR 424/04
Normen:
StPO § 406g § 240 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 377
NStZ 2005, 222
NStZ 2005, 396
StV 2005, 429
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 18.06.2004

Fragerecht des Beistandes des Verletzten

BGH, Beschluß vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 1 StR 424/04

DRsp Nr. 2004/20404

Fragerecht des Beistandes des Verletzten

»Dem als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten bestellten Rechtsanwalt (§ 406g StPO) kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, in der Hauptverhandlung einzelne Fragen zu stellen.«

Normenkette:

StPO § 406g § 240 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Revision sieht die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt, weil der Vertreter eines nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406g Abs. 2 StPO) habe Fragen stellen können.

Die Rüge bleibt erfolglos.

Auch wenn der Verletztenbeistand kein eigenes Fragerecht hat, kann ihm der Vorsitzende - wie offensichtlich hier - im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, einzelne Fragen zu stellen (vgl. Gollwitzer in LR, 25. Aufl., § 240 Rdn. 15). Eine auf ein solches Verhalten des Vorsitzenden gestützte Verfahrensrüge könnte nur dann erfolgreich sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt wurde (Gollwitzer aaO. § 241 Rdn. 29; Tolksdorf in KK- StPO, 5. Aufl., § 241 Rdn. 9 m.w.N.).