Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revision sieht die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt, weil der Vertreter eines nebenklageberechtigten Verletzten (§
Die Rüge bleibt erfolglos.
Auch wenn der Verletztenbeistand kein eigenes Fragerecht hat, kann ihm der Vorsitzende - wie offensichtlich hier - im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, einzelne Fragen zu stellen (vgl. Gollwitzer in LR, 25. Aufl., § 240 Rdn. 15). Eine auf ein solches Verhalten des Vorsitzenden gestützte Verfahrensrüge könnte nur dann erfolgreich sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß §
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