BGH - Beschluß vom 14.12.2006
5 StR 472/06
Normen:
StPO § 240 § 241 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 281
StV 2007, 226
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.05.2006

Fragerecht und Beendigung des Termins aus organisatorischen Gründen

BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 5 StR 472/06

DRsp Nr. 2007/204

Fragerecht und Beendigung des Termins aus organisatorischen Gründen

Kann ein aus dem Ausland kommender und zeitnah nach dem Vernehmungstermin abreisender Zeuge aus organisatorischen Gründen nicht mehr von der Verteidigung befragt werden (hier: wegen Schließung des Strafjustizgebäudes um 16.00 Uhr), muss der Vorsitzende versuchen, diese organisatorischen Hindernisse zu beseitigen oder der Verteidigung auf andere Weise (z.B. durch zeitnahe Terminierung) die Ausübung des Fragerechts zu gewähren.

Normenkette:

StPO § 240 § 241 ;

Gründe:

Zu den Befangenheitsrügen bemerkt der Senat: