EuGH - Urteil vom 03.10.2006
Rs C-452/04
Normen:
EG Art. 234 ; EG Art. 49 ; EG Art. 56 ; EG Art. 58 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2456
DStRE 2007, 261
EWS2006, 518
EuZW 2006, 689
IStR 2006, 754
NJW 2007, 204
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
WM 2006, 1949
ZIP 2006, 1899

Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - In einem Drittstaat ansässiges Unternehmen - Ausschließlich oder hauptsächlich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats gerichtete Tätigkeit - Gewerbsmäßige Kreditvergabe - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird - Freier Dienstleistungsverkehr

EuGH, Urteil vom 03.10.2006 - Aktenzeichen Rs C-452/04

DRsp Nr. 2006/26499

Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - In einem Drittstaat ansässiges Unternehmen - Ausschließlich oder hauptsächlich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats gerichtete Tätigkeit - Gewerbsmäßige Kreditvergabe - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird - Freier Dienstleistungsverkehr

»Eine innerstaatliche Regelung, nach der ein Mitgliedstaat für die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe im Inland durch ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen eine vorherige Erlaubnis vorschreibt und diese Erlaubnis u. a. dann zu versagen ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht seine Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle im Inland hat, berührt vorwiegend die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Artikel 49 ff. EG. Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat kann sich nicht auf diese Bestimmungen berufen.«

Normenkette:

EG Art. 234 ; EG Art. 49 ; EG Art. 56 ; EG Art. 58 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 49 EG, 56 EG und 58 EG.