BGH - Urteil vom 08.07.2020
5 StR 80/20
Normen:
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 177 Abs. 6 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 286
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 160 Js 77341/16

Freispruch aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung i.R.d. Beweiswürdigung der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage (hier: Aussage gegen Aussage)

BGH, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 5 StR 80/20

DRsp Nr. 2020/10927

Freispruch aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung i.R.d. Beweiswürdigung der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage (hier: "Aussage gegen Aussage")

Ist aufgrund der nur wenigen Sätze umfassenden Aussage einer Nebenklägerin in einem Verfahren wegen Vergewaltigung eine verlässliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Teils der Angaben nicht möglich, so ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht, dessen ureigene Aufgabe es ist, die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage zu beurteilen, den Angaben der Nebenklägerin nicht folgt.

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. August 2019 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 177 Abs. 6 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Nebenklägerin die Aufhebung des Freispruchs. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.