Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. August 2019 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Nebenklägerin die Aufhebung des Freispruchs. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
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