BGH - Beschluß vom 21.10.2002
5 StR 433/02
Normen:
StPO § 275 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2003, 85
NStZ-RR 2003, 85
StV 2003, 151
wistra 2003, 112
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Frist für die Anbringung des Verhinderungsvermerks

BGH, Beschluß vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 5 StR 433/02

DRsp Nr. 2002/17821

Frist für die Anbringung des Verhinderungsvermerks

Der Vermerk über die Verhinderung eines Richters muss während der Urteilsabsetzungsfrist angebracht werdn.

Normenkette:

StPO § 275 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten H. zugleich wegen eines Vergehens nach § 276 StGB, zu Freiheitsstrafen - in Höhe von jeweils sechs Jahren bei C. und H., von vier Jahren und sechs Monaten bei H. Y. und von vier Jahren bei C. Y. - verurteilt.

1. Die Revision des Angeklagten H. Y. führt mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO zur umfassenden Aufhebung des Urteils.