OLG München - Beschluss vom 13.03.2006
34 Wx 2/06
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1067
NJW 2006, 2864
NJW-RR 2006, 1144
OLGReport-München 2006, 447
ZMR 2006, 473
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2291/05
AG Kitzingen, - Vorinstanzaktenzeichen UR II 1/05

Fristbeginn bei Wiedereinsetzung - anwaltliche Sorgfalt bei Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels ohne genaue Kenntnis der Frist

OLG München, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 2/06

DRsp Nr. 2006/8163

Fristbeginn bei Wiedereinsetzung - anwaltliche Sorgfalt bei Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels ohne genaue Kenntnis der Frist

»Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte wahrnehmen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlass hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war. Ein solcher Anlass besteht regelmäßig, wenn der Anwalt ein fristgebundenes Rechtsmittel ohne genaue Kenntnis der Frist einlegen will, weil ihm weder die Handakten zur Verfügung stehen noch die Frist im Fristenkalender eingetragen ist. «

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.