Funktionelle Unzuständigkeit der allgemeinen kleinen Strafkammer und Antrag auf Verweisung an die Wirtschaftsstrafkammer

 

 

 

An das Landgericht Z - kleine Strafkammer

... (Anschrift)

In der Strafsache gegen...- hier: Berufung gegen das Urteil des AG Z vom... (Az. ...)

Az. ...

rüge ich die funktionelle Unzuständigkeit der allgemeinen kleinen Strafkammer des Landgerichts Z und beantrage, die Sache gem. §§  332, 270 Abs.  1 Satz 2 StPO an die zuständige kleine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Z zu verweisen.

Mein Mandant ist vom AG - Schöffengericht - Z wegen Untreue in acht Fällen zu einer Gesamtbewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden und hat gegen dieses Urteil ebenso wie die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz ist die Sache an die allgemeine kleine Strafkammer gelangt, die aber funktionell unzuständig ist, weil eine Wirtschaftsstrafsache vorliegt. Da der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt stark betriebswirtschaftlich geprägt ist, sind zur Beurteilung des Falls besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich; zudem handelt es sich bei der Untreue um eine Straftat aus dem Katalog des §  74c Abs.  1 GVG. Für die damit gegebene Wirtschaftsstrafsache nach §  74c Abs.  1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a) GVG ist für die Berufung die kleine Wirtschaftsstrafkammer funktionell zuständig.