BGH - Beschluss vom 29.08.2019
5 StR 103/19
Normen:
StPO § 337;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 180
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 22.05.2018

Gebotenheit der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

BGH, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 5 StR 103/19

DRsp Nr. 2019/14206

Gebotenheit der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung i.R.e. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22. Mai 2018 vorzuführen.

Normenkette:

StPO § 337;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt gelten. Soweit dem Angeklagten 23 weitere Sexualstraftaten und zwei Fälle der versuchten Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last lagen, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Teilfreispruch, den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Der Angeklagte greift das Urteil mit seinem auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel an, soweit er verurteilt worden ist. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 25. September 2019 anberaumt. Der in anderer Sache im Maßregelvollzug untergebrachte Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. August 2019 mitgeteilt, dass er an der Verhandlung teilzunehmen wünsche.