OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.08.2007
3 Ws 267/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4142;
Fundstellen:
AGS 2008, 30
NStZ-RR 2007, 391
NStZ-RR 2007, 391
Rpfleger 2007, 683
Rpfleger 2007, 683
StV 2008, 373
StV 2008, 373
StraFo 2007, 438
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 04.06.2007

Gebühren des Verteidigers für die Beratung im Rahmen der Einziehung und ähnlicher Rechtsfolgen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 3 Ws 267/07

DRsp Nr. 2008/14115

Gebühren des Verteidigers für die Beratung im Rahmen der Einziehung und ähnlicher Rechtsfolgen

Für seine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht, steht dem Verteidiger eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr zu. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe der Einziehungs- bzw. Verfallsanordnung richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4142;

Gründe:

I.