BGH - Beschluss vom 07.04.2011
3 StR 61/11
Normen:
StPO § 229 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 25
NStZ 2011, 532
StV 2011, 17
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 07.09.2010

Geeignetheit eines aufgrund der Erkrankung eines Schöffen anberaumten kurzen Termins im Klinikum (um das Verfahren nicht platzen zu lassen) zur Wahrung der Fristen des § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 3 StR 61/11

DRsp Nr. 2011/8111

Geeignetheit eines aufgrund der Erkrankung eines Schöffen anberaumten "kurzen Termins im Klinikum" ("um das Verfahren nicht platzen zu lassen") zur Wahrung der Fristen des § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. September 2010, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 229 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der Rüge, die Hauptverhandlung sei entgegen § 229 Abs. 1 StPO länger als drei Wochen unterbrochen worden, hat das Rechtsmittel Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: