BGH - Beschluß vom 10.01.2006
4 StR 545/05
Normen:
StGB § 21 ; StPO § 244 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 140
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 25.08.2005

Geeignetheit eines Sachverständigenbeweises für die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuld

BGH, Beschluß vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 4 StR 545/05

DRsp Nr. 2006/2587

Geeignetheit eines Sachverständigenbeweises für die Beurteilung der "Erheblichkeit" einer verminderten Schuld

1. Bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beantworten ist.2. Dies macht ein beantragtes Schuldfähigkeitsgutachten jedoch nicht zu einem "völlig ungeeigneten" Beweismittel.

Normenkette:

StGB § 21 ; StPO § 244 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005.

2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.