BGH - Beschluss vom 04.12.2015
2 StR 475/15
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 174
StV 2017, 144
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.06.2015

Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots aus der Art der Beiordnung des Zeugenbeistands im Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 2 StR 475/15

DRsp Nr. 2016/2682

Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots aus der Art der Beiordnung des Zeugenbeistands im Revisionsverfahren

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen Y. nur unter der Be- dingung, dass er sein Recht auf Auskunftsverweigerung nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine Auskunftsverweigerung zulässig und angezeigt ist. Aus der Art der Beiordnung des Zeugenbeistands folgt hier aber kein Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten. Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen nicht zu seinem Nachteil verwertet.