BGH - Beschluss vom 15.09.2010
5 StR 345/10
Normen:
StPO § 261; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHR StPO § 261 Sachverständiger 11
NStZ 2011, 171
StV 2011, 8
StraFo 2010, 493
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 24.03.2010

Geltung eines Vergleichsgutachtens bzgl. Werkzeugspuren als allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zur Beweiserhebung

BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 5 StR 345/10

DRsp Nr. 2010/17588

Geltung eines Vergleichsgutachtens bzgl. Werkzeugspuren als allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zur Beweiserhebung

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. März 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte J. wegen Diebstahls in 42 Fällen und der Angeklagte R. wegen Diebstahls in vier Fällen verurteilt worden sind; ausgenommen bleiben die Feststellungen zu Art und Umfang der jeweiligen Diebesbeute und der verursachten Sachschäden, die aufrechterhalten bleiben;

b) ferner in den Gesamtstrafaussprüchen und in der Entscheidung über die Einziehung der Werkzeuge.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe