BGH - Beschluss vom 21.03.2018
1 StR 415/17
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c); StPO § 137 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2018, 607
StV 2019, 150
Vorinstanzen:
LG München II, vom 20.05.2016

Gerichtliche Nichtberücksichtigung einer rechtsanwaltlichen Verlegungsantrags aufgrund eines anderweitigen Termins; Verletzung des Rechts auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger; Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens

BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 1 StR 415/17

DRsp Nr. 2018/4665

Gerichtliche Nichtberücksichtigung einer rechtsanwaltlichen Verlegungsantrags aufgrund eines anderweitigen Termins; Verletzung des Rechts auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger; Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens

Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus folgt allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Mai 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c); StPO § 137 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.