BGH - Urteil vom 06.02.2019
1 StR 499/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2019, 427
StV 2020, 834
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 18.04.2018

Gerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zur Täterschaft bzgl. einer versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Bewertung von DNA-Mischspuren

BGH, Urteil vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 1 StR 499/18

DRsp Nr. 2019/4767

Gerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zur Täterschaft bzgl. einer versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Bewertung von DNA-Mischspuren

Das Tatgericht muss in den Urteilsgründen hinsichtlich einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung insbesondere bei Mischspuren mitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher „Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war. Dabei wird sich regelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. April 2018 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe