BGH - Urteil vom 03.05.2017
2 StR 576/15
Normen:
StPO § 153; StPO § 153a; StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 -2; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 154a Abs. 2; StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 257c Abs. 2; StPO § 273 Abs. 1a S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2018, 49
StV 2018, 8
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 10.09.2015

Gespräch zur Teileinstellung von Tatvorwürfen vor dem letzten Hauptverhandlungstag ohne Beteiligung der Verteidigung; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern durch sexuelle Übergriffe; Mitteilungspflicht und Hinweispflicht des Gerichts von Gesprächen und Erörterungen mit der Möglichkeit der Verständigung i.R.d. Protokollierung

BGH, Urteil vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 2 StR 576/15

DRsp Nr. 2017/15445

Gespräch zur Teileinstellung von Tatvorwürfen vor dem letzten Hauptverhandlungstag ohne Beteiligung der Verteidigung; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern durch sexuelle Übergriffe; Mitteilungspflicht und Hinweispflicht des Gerichts von Gesprächen und Erörterungen mit der Möglichkeit der Verständigung i.R.d. Protokollierung

Eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO, eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO oder eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO können grundsätzlich ohne Verletzung des Verbots der Verständigung über den Schuldspruch Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein. Erforderlich ist aber, dass die Teileinstellung, die Verfahrensbeschränkung oder Einstellungen aus Gründen der Opportunität Teil verständigungsbezogener Gespräche sind und in einen Konnex zu Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten gebracht werden. Nicht ausreichend sind Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten, die allein auf die Möglichkeit einer Teileinstellung gerichtet sind.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. September 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 153; StPO § 153a; StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 -2; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 154a Abs. 2;