BGH - Urteil vom 13.08.2003
5 StR 286/03
Normen:
StGB § 46 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Geständnis und Unnötigkeit der Aussage des Tatopfers als Strafmilderungsgründe

BGH, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 5 StR 286/03

DRsp Nr. 2003/11454

Geständnis und Unnötigkeit der Aussage des Tatopfers als Strafmilderungsgründe

Erspart der Angeklagte dem Opfer (hier: einer Vergewaltigung) mit einem Geständnis die Vernehmung in der Hauptverhandlung, ist dies regelmäßig ein gewichtiger Strafmilderungsgrund.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin haben ihre Revisionen vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen.

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: