BVerfG - Beschluss vom 18.12.2014
2 BvR 209/14
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Gewährleistung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren i.R der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten; Ausreichende Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation im Rahmen der Strafzumessung durch die Strafgerichte; Herleitung eines Verfahrenshindernisses aus dem Rechtsstaatsprinzip in Extremfällen tatprovozierenden Verhaltens der Ermittlungsbehörden

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 2 BvR 209/14

DRsp Nr. 2015/2705

Gewährleistung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren i.R der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten; Ausreichende Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation im Rahmen der Strafzumessung durch die Strafgerichte; Herleitung eines Verfahrenshindernisses aus dem Rechtsstaatsprinzip in Extremfällen tatprovozierenden Verhaltens der Ermittlungsbehörden

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der im Verfahren 2 BvR 262/14 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen ihre Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten.