BGH - Beschluss vom 10.06.2010
2 StR 78/10
Normen:
StPO § 251 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BGHR StPO § 251 Abs. 4 Gerichtsbeschluss 5
NJW 2010, 3383
NJW-Spezial 2010, 505
NStZ 2010, 649
NStZ 2011, 594
StV 2010, 617
StraFo 2010, 342
wistra 2010, 412
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 20.10.2009

Gewährleistung einer gemeinsamen Meinungsbildung des Gerichts und gemeinsamen Verantwortung bzgl. der Einschränkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen durch das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 S. 1 Strafprozessordnung (StPO)

BGH, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 2 StR 78/10

DRsp Nr. 2010/12302

Gewährleistung einer gemeinsamen Meinungsbildung des Gerichts und gemeinsamen Verantwortung bzgl. der Einschränkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen durch das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 S. 1 Strafprozessordnung (StPO)

Das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der potentiellen Bedeutung der Verlesung für die Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung und Rekonstruktion des Tatgeschehens auch gewährleisten, dass das Gericht durch eine gemeinsame Meinungsbildung sowie in seiner Gesamtheit die Verantwortung dafür trägt, ob ausnahmsweise die Einschränkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen hinnehmbar ist oder die Aufklärungspflicht die Vernehmung der Beweisperson gebietet.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 4 S. 1;

Gründe