BVerfG - Beschluss vom 24.08.2017
2 BvR 77/16
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; StPO § 310 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 3586
NStZ-RR 2017, 379
StV 2018, 163
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 180/14
LG Frankfurt/Main, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 37/13
AG Frankfurt/Main, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7480 Js 249590/12

Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse; Nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe; Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle

BVerfG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 77/16

DRsp Nr. 2017/14836

Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse; Nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe; Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle

Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO eröffnet für den Fall der "Verhaftung" eine weitere fachgerichtliche Überprüfungsinstanz. Gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Freiheitsentziehung statthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu enge Anwendung der einschlägigen prozessualen Regeln "leerlaufen". Auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde haben die Fachgerichte die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sicherzustellen.

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2015 - 1 Ws 180/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

4.