BGH - Beschluß vom 20.09.2000
5 StR 243/00
Normen:
BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
StV 2001, 461
Vorinstanzen:
LG Chemnitz,

Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens mit BtM

BGH, Beschluß vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 5 StR 243/00

DRsp Nr. 2000/9819

Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens mit BtM

Gelegentliche Zuwendungen (hier von Zigaretten, Speisen, Getränken) belegen nicht die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens mit BtM.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Die rechtliche Bewertung der Taten durch das Landgericht begegnet in wesentlichen Teilen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.