BGH - Urteil vom 20.06.2000
5 StR 173/00
Normen:
StPO § 261 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus,

Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage bei Widersprüchen

BGH, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 5 StR 173/00

DRsp Nr. 2000/5732

Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage bei Widersprüchen

Abweichungen im Inhalt von Aussagen desselben Zeugen erlauben nicht ohne weiteres den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben; jedenfalls darf das Kriterium der Widerspruchsfreiheit und Konstanz einer Aussage nicht überbewertet werden.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 23. Februar 1997 - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 90 Fällen sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (jeweils begangen zum Nachteil seiner am 7. September 1979 geborenen Tochter M.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat auf Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 25. November 1997 - 5 StR 458/97 - wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg.