BGH - Beschluss vom 09.03.2010
4 StR 606/09
Normen:
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 52 Abs. 3; StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 238 Abs. 2; StPO § 252;
Fundstellen:
BGHR StPO § 238 Abs. 2 Beweisverwertungsverbot 2
BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 24
BGHSt 55, 65
JA 2010, 668
NJ 2010, 344
NJW 2010, 1824
NJW-Spezial 2010, 314
NStZ 2010, 461
StRR 2010, 261
StV 2010, 344
Vorinstanzen:

Grundlage einer Verfahrensrüge im Rahmen der in die Hauptverhandlung eingeführten Bewertung des Vorsitzenden einer Strafkammer hinsichtlich der Zeugeneigenschaft als nicht Verlobte des Angeklagten; Zweck der Vorschrift des § 238 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Gründe für die Gebotenheit einer Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO

BGH, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 4 StR 606/09

DRsp Nr. 2010/7694

Grundlage einer Verfahrensrüge im Rahmen der in die Hauptverhandlung eingeführten Bewertung des Vorsitzenden einer Strafkammer hinsichtlich der Zeugeneigenschaft als nicht Verlobte des Angeklagten; Zweck der Vorschrift des § 238 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Gründe für die Gebotenheit einer Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 238 Abs. 2, § 252 Die in die Hauptverhandlung eingeführte Bewertung des Vorsitzenden einer Strafkammer, eine Zeugin sei nicht mit dem Angeklagten verlobt, kann vom Angeklagten nur dann zur Grundlage einer Verfahrensrüge gemacht werden, wenn er eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 25. Juni 2009

a)

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit in Ziffer II. des Tenors die durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 23. November 2007 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten wurde,

b)

aufgehoben, soweit in Ziffer IV. des Tenors der Verfall von Wertersatz in Höhe von 115.000 EUR angeordnet wurde.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 52 Abs. 3;