BGH - Beschluß vom 21.08.2002
5 StR 291/02
Normen:
StPO §§ 403 405 406 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 378
JR 2003, 257
NJW 2002, 3560
NStZ 2003, 46
StV 2004, 60
wistra 2002, 431
Vorinstanzen:
LG Bremen,

Grundurteil im Adhäsionsverfahren

BGH, Beschluß vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 5 StR 291/02

DRsp Nr. 2002/12762

Grundurteil im Adhäsionsverfahren

»Zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Adhäsionsverfahren, namentlich bei Schmerzensgeldansprüchen.«

Normenkette:

StPO §§ 403 405 406 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat weiterhin festgestellt, daß der Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt ist und mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. Dezember 2001 (Zustellung des Antrags im Adhäsionsverfahren) verzinst wird. Der Angeklagte wendet sich im Rechtsmittelverfahren allein noch gegen die Verurteilung zu Schmerzensgeld dem Grunde nach. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Entscheidung im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) hält rechtlicher Prüfung stand.

1. Das Landgericht durfte hier durch Grundurteil entscheiden.