BGH - Beschluss vom 20.03.2018
2 StR 328/17
Normen:
StGB § 25 Abs. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4;
Fundstellen:
NStZ 2018, 557
StV 2018, 795
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 23.01.2017

Handeln bei den Qualifikationstatbeständen der gefährlichen Körperverletzung um wesensverschiedene Tatvarianten (hier: gemeinschaftlich handelnd oder mittels eines gefährlichen Werkzeugs)

BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 2 StR 328/17

DRsp Nr. 2018/6039

Handeln bei den Qualifikationstatbeständen der gefährlichen Körperverletzung um wesensverschiedene Tatvarianten (hier: "gemeinschaftlich handelnd" oder mittels eines gefährlichen Werkzeugs)

Die in der Anklageschrift verwendete Formulierung "gemeinschaftlich handelnd" reicht für die sichere Annahme, die Anklage umfasse auch den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, für sich genommen nicht aus. Sie kann ohne weiteres auch als Umschreibung von bloßer Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB verstanden werden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Januar 2017, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner dagegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.