OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2007
3 Ss 541/06
Normen:
StPO § 231 ;
Fundstellen:
StV 2007, 571
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 11.08.2006

Hauptverhandlung; Ausbleiben des Angeklagten; Eigenmächtigkeit; Nachweis

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 3 Ss 541/06

DRsp Nr. 2007/11161

Hauptverhandlung; Ausbleiben des Angeklagten; Eigenmächtigkeit; Nachweis

»Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat. Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen.«

Normenkette:

StPO § 231 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 26.10.2005 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 11.08.2006 verworfen worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der eine Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt wird.

II.