BGH - Urteil vom 30.08.1990
3 StR 459/87
Normen:
StPO § 245 Abs.1;
Fundstellen:
BGHSt 37, 168
DRsp IV(455)123b
MDR 1991, 73
NJW 1991, 1622
NStZ 1991, 48

Herbeischaffung eines Beweismittels

BGH, Urteil vom 30.08.1990 - Aktenzeichen 3 StR 459/87

DRsp Nr. 1992/1078

Herbeischaffung eines Beweismittels

»Ein Beweismittel ist dann im Sinne des § 245 Abs. 1 StPO herbeigeschafft, wenn das Gericht zu erkennen gegeben hat, daß von ihm in der Beweisaufnahme Gebrauch gemacht werden soll; das bloße körperliche Vorhandensein des Beweisgegenstandes an der Gerichtsstelle oder die Bezeichnung des Gegenstandes als Beweismittel in der Anklageschrift allein genügt hierzu nicht.«

Normenkette:

StPO § 245 Abs.1;

Die Verfahrensrüge der Verteidigung, das LG habe die ihm von der StA überantworteten Urkunden aus den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen des Angekl. und seiner Firmengruppe - entgegen mehrerer Anträge Ä unter Verstoß gegen § 245 Abs. 7 StPO nicht verlesen, hatte keinen Erfolg.

»Gemäß § 245 Abs. 1 StPO erstreckt sich die Beweisaufnahme