Der Angeklagte war vom Vorwurf, eine Anhalterin mit einem Messer oder einem vergleichbaren scharfen Gegenstand getötet zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklägern aufgehoben hatte (Urt. vom 11. Januar 2005 -
I. Der näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich der Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird.
1. Folgendes liegt zu Grunde:
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