BGH - Beschluß vom 19.12.2007
1 StR 581/07
Normen:
StPO § 265 Abs. 1 ; StGB § 211 § 212 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 302
StV 2008, 342
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 11.05.2007

Hinweis bei Verurteilung wegen Totschlags statt wegen Mordes

BGH, Beschluß vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 1 StR 581/07

DRsp Nr. 2008/111

Hinweis bei Verurteilung wegen Totschlags statt wegen Mordes

Auch wenn § 211 StGB und § 212 StGB trotz des ihnen gemeinsamen Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung eines Menschen andere Strafgesetze im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO sind, gefährdet es den Bestand eines auf § 212 StGB gestützten Schuldspruchs regelmäßig nicht, wenn bei einem auf § 211 StGB gestützten Anklagevorwurf ein entsprechender Hinweis unterblieben ist.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1 ; StGB § 211 § 212 ;

Gründe:

Der Angeklagte war vom Vorwurf, eine Anhalterin mit einem Messer oder einem vergleichbaren scharfen Gegenstand getötet zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklägern aufgehoben hatte (Urt. vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04 = NStZ-RR 2005, 147), ist der Angeklagte nunmehr wegen Totschlags verurteilt worden. Seine auf eine Verfahrensrüge und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I. Der näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich der Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird.

1. Folgendes liegt zu Grunde: